Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Erstreckung einer vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarten Globalabtretung bei zwischenzeitlicher Freigabe der selbständigen Tätigkeit auf nach Verfahrensaufhebung zugunsten des Schuldners begründete Forderungen; unwirksamer Erwerb künftiger Forderungen durch den Sicherungsnehmer
Leitsatz
1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners.
3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von , WM 2013, 1129).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR272.17.0
Fundstelle(n): DB 2019 S. 1843 Nr. 33 DStR 2019 S. 10 Nr. 31 DStR 2019 S. 12 Nr. 28 DStR 2019 S. 2089 Nr. 40 NJW 2019 S. 2156 Nr. 30 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 995 WM 2019 S. 1269 Nr. 27 ZIP 2019 S. 1291 Nr. 27 DAAAH-21434