Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien
Leitsatz
1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft.
2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von , BGHSt 51, 367).
3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzeltaten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (Gesamttat) eingebunden sind.
4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annexkompetenz).
5. Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu , BGHSt 61, 252).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:060619BSTB14.19.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 2627 Nr. 36 wistra 2020 S. 75 Nr. 2 RAAAH-21892