Zulässigkeit einer prozessfinanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands
Leitsatz
Prozessfinanzierer II
1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von , GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer I).
2. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:090519UIZR205.17.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1601 Nr. 28 BB 2019 S. 1869 Nr. 32 NJW 2019 S. 2691 Nr. 37 NJW 2019 S. 8 Nr. 31 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2019 S. 2192 WM 2019 S. 1309 Nr. 28 ZIP 2019 S. 1448 Nr. 30 LAAAH-21894