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Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
Stand:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.
Innerhalb der Zollverwaltung nimmt das Zollkriminalamt (Generalzolldirektion – Direktion VIII) die Aufgaben einer Zentralstelle für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Steuern auf dem Gebiet der internationalen Amts- und Rechtshilfe wahr (§ 3 Abs. 6 Nr. 1 ZFdG, § 11 Abs. 3 ZollVG). Ferner ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll (BVZ) beim Hauptzollamt Hannover für diese Steuern die Kontaktstelle der Zollverwaltung für die gegenseitige Amtshilfe bei der Zustellung und Beitreibung nach zwei- und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen.
Für die Zollverwaltung gelten gesonderte Dienstvorschriften, Erlasse und Verfügungen.
Verzeichnis der Abkürzungen
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Abs. | Absatz |
ACK/ABI/FTL/SAE |
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