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BGH Beschluss v. - I ZB 25/18

Gesetze: § 1 Nr 1 GeschmMG 2004, § 12 Abs 1 S 1 GeschmMG 2004, § 33 Abs 1 Nr 1 GeschmMG 2004, § 37 Abs 1 GeschmMG 2004, § 7 Abs 1 DesignV

(Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes)

Leitsatz

Sporthelm

1. Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), geben sie nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe , GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

2. Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB25.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1665 Nr. 30
KAAAH-22298

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