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Ertragsteuerliche Beurteilung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV
1. Allgemeines
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverfahrens nach § 64 Abs. 1 InsO durch Beschluss fest.
Vor Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen aus der Insolvenzmasse entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
2. Ertragsteuerliche Behandlung der Vorschüsse nach § 9 InsVV
2.1. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Nach der Entscheidung des , handelt es sich bei der Vergütung des Insolvenzverwalters um eine Gesamtvergütung für eine einheitliche Tätigkeit während des gesamten Insolvenzverfahrens, da sich die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens...