Erledigung eines Antrags auf Augenscheinsbeweis in Bezug auf die Bildschirmdarstellung einer Software durch Vorlage einer Bildschirmkopie durch den Prozessgegner
Leitsatz
1. NV: Wenn ein Beteiligter die Erhebung eines Augenscheinsbeweises über die Bildschirmdarstellung einer bestimmten Software beantragt und der Prozessgegner daraufhin eine Bildschirmkopie der einschlägigen Bildschirmdarstellung vorlegt, die vom Beweisführer nicht bestritten wird, darf das FG davon ausgehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat.
2. NV: Wer einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt, verzichtet damit zugleich auf alle Beweiserhebungen, die nur in einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden können.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.160419.XB16.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 925 Nr. 9 DStR 2019 S. 12 Nr. 30 NAAAH-22566