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BFH Urteil v. - III R 56/18

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.210319.IIIR56.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 918 Nr. 9
EStB 2019 S. 451 Nr. 11
RAAAH-22569

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