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BGH Beschluss v. - I ZB 83/18

Gesetze: § 91 ZPO, § 104 ZPO, § 140 Abs 3 MarkenG

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten bei nur hilfsweiser Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche - Kosten des Patentanwalts V

Leitsatz

Kosten des Patentanwalts V

Werden in erster Linie nichtkennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: namensrechtliche Ansprüche) und hilfsweise kennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: markenrechtliche Ansprüche) geltend gemacht, können die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, nach § 104 ZPO in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG gegen den Prozessgegner nur festgesetzt werden, wenn über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche eine gerichtliche Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der die Kostenfestsetzung beantragt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:090519BIZB83.18.0

Fundstelle(n):
RAAAH-22624

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