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BGH Urteil v. - V ZR 244/17

Gesetze: § 242 BGB, § 826 BGB, § 830 Abs 1 BGB, § 840 BGB, § 49 Abs 1 ZVG

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines Gebots ohne die Absicht zur Entrichtung des Bargebots; tatsächliche Vermutung; kollusives Zusammenwirken mehrerer Personen

Leitsatz

1. Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.

2. Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.

3. Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele kollusiv mit demjenigen zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht entrichtet oder hinterlegt hat, tragen sie die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht vorgelegen; dies gilt auch, wenn sich das Zusammenwirken über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks erstreckt und auch dann, wenn in den jeweiligen Versteigerungsterminen verschiedene Bieter auftreten, die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligt sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:220219UVZR244.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3638 Nr. 50
WM 2019 S. 1356 Nr. 29
BAAAH-22625

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