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BVerwG Beschluss v. - 3 B 53/18

Gesetze: Art 1 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006

Gesundheitsbezogene Angaben eines Markennamens

Leitsatz

Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Begleitangaben müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zu der Bezeichnung im Markennamen stehen, die als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden kann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:240519B3B53.18.0

Fundstelle(n):
HAAAH-22649

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