Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial - Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Fälligkeitsmonat des aktuellen Bedarfs - Nichtverteilung der Heizmaterialkosten auf 12 Monate - kein Verweis auf Ansparung oder zukünftiges Einkommen
Leitsatz
Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung sind im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.