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BGH Beschluss v. - V ZB 196/17

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, Nr 1008 Abs 3 RVG-VV

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten der beklagten Partei; Deckelung der Gebührenerhöhung im Fall der Vertretung mehrerer Personen in derselben Angelegenheit bei Vergütung nach Wertgebühren

Leitsatz

1. Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (im Anschluss an , NJW 2018, 1403; Beschluss vom - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381).

2. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:230519BVZB196.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 32
NJW 2019 S. 2698 Nr. 37
WAAAH-22978

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