Mord: Fehlen der feindseligen Willensrichtung bei einer heimtückischen Tötung
Leitsatz
Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder - aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung - mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (, BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:190619U5STR128.19.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 10 Nr. 32 NJW 2019 S. 2413 Nr. 33 NAAAH-22981