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BFH Urteil v. - VI R 48/16

Gesetze: AO § 163 Satz 2; AO § 164 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStR 2008 R 14 Abs. 2 Satz 3;

Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme

Leitsatz

1. NV: Die bloße Nichtaktivierung des Feldinventars in der der Steuererklärung beigefügten Bilanz ohne weitere Erläuterungen kann nicht als konkludenter Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 ausgelegt werden (Abgrenzung von den BFH-Entscheidungen vom  - I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175, und vom  - IV R 51/14, BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78).

2. NV: Die Nichtaktivierung des Feldinventars im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 setzt das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Hieran fehlt es, wenn die Einkünfte bestandskräftig als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.

3. NV: § 163 AO gebietet es nicht, aus sachlichen Billigkeitsgründen von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.090519.VIR48.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 908 Nr. 9
DStR 2019 S. 8 Nr. 30
LAAAH-23034

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