Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme
Leitsatz
1. NV: Die bloße Nichtaktivierung des Feldinventars in der der Steuererklärung beigefügten Bilanz ohne weitere Erläuterungen kann nicht als konkludenter Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 ausgelegt werden (Abgrenzung von den BFH-Entscheidungen vom - I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175, und vom - IV R 51/14, BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78).
2. NV: Die Nichtaktivierung des Feldinventars im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 setzt das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Hieran fehlt es, wenn die Einkünfte bestandskräftig als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.
3. NV: § 163 AO gebietet es nicht, aus sachlichen Billigkeitsgründen von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.090519.VIR48.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 908 Nr. 9 DStR 2019 S. 8 Nr. 30 LAAAH-23034