Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zum Bankfachwirt
Leitsatz
1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.
2. Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
3. Die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil diese neben öffentlich-rechtlich geordneten auch nicht öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsmaßnahmen umfasst.
Fundstelle(n): BStBl 2019 II Seite 772 BFH/NV 2019 S. 1002 Nr. 9 BFH/PR 2019 S. 255 Nr. 10 BStBl II 2019 S. 772 Nr. 20 DStRE 2019 S. 1007 Nr. 16 EStB 2019 S. 306 Nr. 8 FR 2020 S. 383 Nr. 8 HFR 2019 S. 788 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21349 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2020 S. 1340 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2019 S. 2259 StB 2019 S. 244 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 600 JAAAH-23039