Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin
Leitsatz
1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.
2. Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
3. Eine Verbindung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse vorgelegt wird (entgegen DA-KG 2018 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Fundstelle(n): BStBl 2019 II Seite 769 BFH/NV 2019 S. 999 Nr. 9 BFH/PR 2019 S. 256 Nr. 10 BStBl II 2019 S. 769 Nr. 20 DStR 2019 S. 1564 Nr. 30 DStR 2019 S. 8 Nr. 29 DStRE 2019 S. 1035 Nr. 16 EStB 2019 S. 306 Nr. 8 FR 2020 S. 431 Nr. 9 HFR 2019 S. 785 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21349 Nr. 8 NJW 2019 S. 2422 Nr. 33 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2020 S. 1340 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2019 S. 2260 StB 2019 S. 245 Nr. 9 StB 2019 S. 245 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 600 GAAAH-23040