Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem Reisekostenrecht
Leitsatz
1. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
2. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.
3. Ein Arbeitnehmer, der auf einem Flughafen an wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, hat auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.110419.VIR12.17.0
Fundstelle(n): BStBl 2019 II Seite 551 BB 2019 S. 1686 Nr. 30 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 765 BFH/NV 2019 S. 963 Nr. 9 BFH/PR 2019 S. 242 Nr. 10 DB 2019 S. 1604 Nr. 29 DB 2019 S. 6 Nr. 29 DStRE 2019 S. 943 Nr. 15 DStZ 2019 S. 559 Nr. 16 EStB 2019 S. 304 Nr. 8 FR 2021 S. 180 Nr. 4 HFR 2019 S. 756 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21347 Nr. 8 StB 2019 S. 243 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 602 QAAAH-23041