Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht
Leitsatz
1. Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber eines Gesamthafenarbeiters, der sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft steht als auch durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet, ist der Hafeneinzelbetrieb.
2. Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter über eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es deshalb allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an.
3. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Hafeneinzelbetrieb regelmäßig auf einen Tag befristet ist. Denn von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des (befristeten) Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für den vorliegenden atypischen Fall eine Ausnahmeregelung zu schaffen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.110419.VIR36.16.0
Fundstelle(n): BStBl 2019 II Seite 543 BB 2019 S. 1685 Nr. 30 BB 2019 S. 2020 Nr. 35 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 765 BFH/NV 2019 S. 956 Nr. 9 BFH/PR 2019 S. 246 Nr. 10 DB 2019 S. 1659 Nr. 30 DStRE 2019 S. 946 Nr. 15 DStZ 2019 S. 559 Nr. 16 FR 2021 S. 385 Nr. 8 HFR 2019 S. 749 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21347 Nr. 8 StB 2019 S. 242 Nr. 9 StB 2019 S. 242 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 603 KAAAH-23043