Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht
Leitsatz
1. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
2. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.
3. Eine Flugzeugführerin, die von ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die sie als Flugzeugführerin arbeitsvertraglich schuldet, hat dort ihre erste Tätigkeitsstätte.
4. Die Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie diese ausfüllenden Absprachen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.110419.VIR40.16.0
Fundstelle(n): BStBl 2019 II Seite 546 BB 2019 S. 1685 Nr. 30 BFH/NV 2019 S. 959 Nr. 9 BFH/PR 2019 S. 240 Nr. 10 DB 2019 S. 1605 Nr. 29 DStR 2019 S. 1510 Nr. 29 DStRE 2019 S. 1034 Nr. 16 DStZ 2019 S. 559 Nr. 16 FR 2021 S. 179 Nr. 4 HFR 2019 S. 754 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21347 Nr. 8 StB 2019 S. 243 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 602 UAAAH-23044