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BGH Urteil v. - X ZR 93/18

Gesetze: Art 2 Buchst h EGV 261/2004, Art 3 Abs 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004

Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung am Zielort aufgrund des verspäteten Zubringerflugs

Leitsatz

1. Soll der endgültige Zielort des Fluggastes nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung von einem Flughafen im Unionsgebiet aus mit direkten Anschlussflügen über Drittstaaten erreicht werden und trifft er dort infolge einer Verspätung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit großer Verspätung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu (Bestätigung von , RRa 2013, 237).

2. Auf der Grundlage der einheitlichen Buchung kommt es für den Ausgleichsanspruch nicht darauf an, ob Anschlussflüge ebenfalls vom ausführenden Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges oder einem dritten Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR93.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 2604 Nr. 36
NJW 2019 S. 8 Nr. 33
MAAAH-23401

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