Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VIII ZR 74/18

Gesetze: § 242 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 433 BGB, § 377 HGB, § 383 HGB, §§ 383ff HGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer Rügeobliegenheit-Klausel; Pflicht eines Käufers als Nichtkaufmann zur alsbaldigen Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel

Leitsatz

1. Zur Frage, ob Nr. 8 Satz 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverband Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein", wonach Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zulässig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft.

2. Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:020719BVIIIZR74.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1858 Nr. 32
NJW 2019 S. 8 Nr. 32
WM 2019 S. 2273 Nr. 48
ZIP 2019 S. 1722 Nr. 36
DAAAH-23511

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank