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BFH Beschluss v. - IX B 105/18

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 1 und 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 155; ZPO § 165; ZPO § 195; ZPO § 283; ZPO § 295; GG Art. 103 Abs. 1;

Zulassung wegen Verfahrensfehler: Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist

Leitsatz

1. NV: In der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens liegt kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt oder seitens der Prozessbeteiligten auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde.

2. NV: Dass der Kläger nach Gewährung einer Schriftsatzfrist seinen Sachvortrag hätte vertiefen und das FG von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung überzeugen können, führt nicht dazu, dass in der Versagung einer weiteren Schriftsatzfrist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt.

3. NV: Das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) erstreckt sich nur auf die Unterlagen, die dem Gericht in der konkreten Streitsache tatsächlich vorliegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.150519.IXB105.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 344 Nr. 11
BFH/NV 2019 S. 922 Nr. 9
EAAAH-23541

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