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BGH Beschluss v. - VII ZB 61/18

Gesetze: § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO

Berufungsbegründung: Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Sachantrags

Leitsatz

Für die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:260619BVIIZB61.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 9 Nr. 33
NJW-RR 2019 S. 1022 Nr. 16
WM 2019 S. 1762 Nr. 37
WAAAH-23587

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