Ingangsetzung einer Frist in Betreuungssachen nur bei Zustellung an Betroffenen
Leitsatz
Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB35.19.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 8 Nr. 33 NJW-RR 2019 S. 1025 Nr. 17 HAAAH-23634