Verpflichtung zur Abnahmeerklärung ist feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Rahmen einer negativen Feststellungsklage
Leitsatz
Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung zur Abnahme besteht (Fortführung von , BGHZ 132, 96 = BauR 1996, 386).