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BGH Urteil v. - I ZR 61/18

Gesetze: Art 12 Abs 1 Buchst c EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, Art 14 Abs 1 Buchst c EUV 2017/1001

Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im Automobilbereich - Kühlergrill

Leitsatz

Kühlergrill

1. Die Schutzschranke des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF greift nur ein, wenn das einer fremden Unionsmarke ähnliche Zeichen (auch) als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist. Bei einem Ersatzteil (hier: Kühlergrill), das sich nicht ausschließlich in der Wiedergabe einer Marke erschöpft, sondern eine Aufnahmevorrichtung für die Verkörperung der Unionsmarke (hier: Audi-Emblem) enthält und diese erkennen lässt, kann dies nicht von vornherein verneint werden (Fortführung , BGHZ 205, 1 Rn. 33 - BMW-Emblem).

2. Kann im Text eines Internetangebots deutlich gemacht werden, dass ein beworbenes Ersatzteil für bestimmte Fahrzeugmodelle geeignet ist, besteht keine Notwendigkeit, auf dem Ersatzteil eine Aufnahmevorrichtung in Form der Marke des Fahrzeugherstellers anzubringen, um auf diese Zweckbestimmung hinzuweisen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR61.18.0

Fundstelle(n):
OAAAH-23863

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