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BGH Beschluss v. - I ZB 79/18

Gesetze: § 802a Abs 2 Nr 3 ZPO, § 802l Abs 1 S 1 ZPO

Darlegungspflicht eines Gläubigers zu Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme

Leitsatz

Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:160519BIZB79.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 33
NJW 2019 S. 3239 Nr. 44
NJW-RR 2019 S. 1079 Nr. 17
WM 2019 S. 1508 Nr. 32
YAAAH-23864

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