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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14

Gesetze: Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, AbwMechG, Art 114 Abs 1 AEUV, Art 114 Abs 2 AEUV, Art 127 Abs 5 AEUV, Art 127 Abs 6 AEUV, Art 129 Abs 1 AEUV, BRRDUmsG, Art 3 Abs 3 ESZB/EZBSa, Art 25 Abs 1 ESZB/EZBSa, Art 25 Abs 1 ESZB/EZBSa, Art 5 Abs 1 S 1 EU, Art 5 Abs 1 S 2 EU, Art 5 Abs 2 EU, Art 5 Abs 3 EU, EURL 59/2014, EUV 1022/2013, EUV 1024/2013, EUV 2015/63, EUV 2015/81, EUV 468/2014, EUV 806/2014, GII131050

Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen Bankenunion

Leitsatz

1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).

2. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für begrenzte Modifikationen der demokratischen Legitimationsvermittlung, durch die Einflussknicke kompensiert werden können. Das gilt insbesondere für eine effektive gerichtliche Kontrolle oder Kontrollrechte, die dem Parlament spezifische Einflussmöglichkeiten auf Behörden vermitteln und es in die Lage versetzen, eine Letztkontrolle durch eine Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen auszuüben.

3. Eine Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus ist nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Die Errichtung unabhängiger Agenturen der Europäischen Union begegnet vor diesem Hintergrund keinen grundsätzlichen Einwänden, bleibt aber aus Sicht des Demokratiegebotes prekär.

4. Bundesregierung und Bundestag dürfen am Zustandekommen und an der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet, nicht mitwirken. Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuzustimmen.

5. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am Zustandekommen und an der Umsetzung der SSM-Verordnung (ABl EU Nr. L 287 vom , S. 5, 63) und der SRM-Verordnung (ABl EU Nr. L 331 vom , S. 12) keinen durchgreifenden Bedenken.  

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190730.2bvr168514

Fundstelle(n):
XAAAH-23899

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