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BMF - III C 2 - S 7421/19/10003 :001 BStBl 2019 I S. 835

Umsatzsteuer, Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands

Anwendung des und des , BStBl 2019 II S. 452

I.

Mit den o. a. Urteilen wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das , BStBl 2019 I S. 591, geändert worden ist, in Abschnitt 25a.1. der Absatz 4 UStAE wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass der Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (vgl. , BStBl 2009 II S. 612). 2Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben hat. 3Der Wiederver...BStBl 2011 II S. 839 BStBl 2019 II S. 452

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