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Abgabe der Steuerklärungen, Fristverlängerungen und vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen im Veranlagungsbereich
Verfahrensweise ab dem Veranlagungszeitraum 2018 aufgrund der Änderungen durch das StModernG
1 Vorbemerkungen
Die und vom werden hiermit aufgehoben.
Ich bitte, diese Verfügung zum Gegenstand von Veranlagungsbesprechungen zu machen, und rege an, dies jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der vorzeitigen Anforderungen zum (vgl. Tz. 3.3.1), mit dem Ablauf der Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige Ende Juli 2019 (vgl. Tz. 2.2.1) sowie mit dem Ablauf der Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige Ende Februar 2020 (Letzteres insbesondere im Hinblick auf Tz. 2.3.2) zu tun.
Für Besteuerungszeiträume, die vor dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem liegen, sind §§ 109, 149 AO in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Daher bleibt die zur Abgabe von Steuererklärungen, Fristverlängerungen und der Anwendung des Fristenerlasses bis auf Weiteres bezüglich der Veranlagun...