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Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO
Bezug:
1. Allgemeines
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden im Erhebungs- bzw. Erstattungsverfahren nach Maßgabe der Verwaltungsakte verwirklicht, mit denen die Leistung festgesetzt worden ist. Bei Säumniszuschlägen genügt für die Erhebung die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 218 Abs. 1 AO).
Besteht zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, entscheidet das Finanzamt nach § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid ( BFH/NV 1999, 440).
Die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid kommt insbesondere in Betracht, wenn Streit besteht über die Frage, ob und inwieweit
ein Anspruch durch Zahlung erloschen ist ( BStBl 2000 II S. 246),
ein Rückerstattungsanspruch aus fehlgeleiteter Zahlung besteht ( BStBl 1986 II S. 704),
ein Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist ( BStBl 1987 II S. 536),
ein durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuerkannter Erstattungsanspruch besteht ( BStBl 1987 II S. 802),
auf die festgesetzte Steuerschuld Steuerabzugsbeträge, Körperschaftsteuer und Vorauszahlungen anzurechnen sind (