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BAG Urteil v. - 9 AZR 495/17

Gesetze: § 17 Abs 1 S 1 BEEG, § 17 Abs 3 BEEG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 2 EURL 18/2010

Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

Leitsatz

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.

2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.

3. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1907 Nr. 32
DB 2019 S. 6 Nr. 32
DStR 2019 S. 10 Nr. 35
DStR 2020 S. 1810 Nr. 33
NJW 2019 S. 10 Nr. 34
NJW 2019 S. 2719 Nr. 37
ZIP 2019 S. 2180 Nr. 45
VAAAH-23972

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