GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach Einziehung eines Geschäftsanteils entgegen einer gerichtlichen Anordnung; Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag
Leitsatz
1. Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.
2. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:020719UIIZR406.17.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1794 Nr. 32 BB 2019 S. 2124 Nr. 37 DB 2019 S. 1783 Nr. 32 DStR 2019 S. 1755 Nr. 33 DStR 2019 S. 2373 Nr. 45 GmbHR 2019 S. 988 Nr. 18 NJW 2019 S. 8 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2019 S. 2551 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2019 S. 2622 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2019 S. 727 WM 2019 S. 1495 Nr. 32 ZIP 2019 S. 1521 Nr. 32 ZIP 2019 S. 59 Nr. 31 IAAAH-23985