Gesetze: § 1 Abs 1 StHaftG BB, § 2 Abs 1 S 1 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom , § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom , § 19 Abs 1 KAG BB
Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen in Brandenburg bei Altfällen: Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und den Beginn der Frist für die Festsetzungverjährung; Heranziehung von Anliegern zur Leistung von Anschlussbeiträgen bei vor dem Jahr 2000 bestandener Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung - Rückforderung von Trinkwasseranschlussbeiträgen
Leitsatz
Rückforderung von Trinkwasseranschlussbeiträgen
1. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg in der Fassung vom war für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und damit für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine wirksame Satzung in Kraft gesetzt wurde (Abgrenzung von - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 ff).
2. Dementsprechend war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom in Verbindung mit § 2 KAG Bbg jedenfalls bis einschließlich (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch nicht eingetreten waren.