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BAG Beschluss v. - 8 AZN 233/19

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Fristenkontrolle - elektronischer Kalender

Leitsatz

Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:030719.B.8AZN233.19.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1971 Nr. 34
NJW 2019 S. 2954 Nr. 40
NJW 2019 S. 8 Nr. 35
DAAAH-24240

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