Gesetze: § 36a SGB 2 vom , § 44b Abs 3 SGB 2 vom , § 44b SGB 2 vom , § 36 S 2 SGB 2 vom , § 36 S 3 SGB 2 vom , § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 vom , § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 vom
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus - Prozessführungsbefugnis der Arbeitsgemeinschaften - Erstattung von Kosten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses - Erstattungsanspruch bei noch bestehendem Aufenthalt im Frauenhaus zum Zeitpunkt der Antragstellung
Leitsatz
1. Die Erstattungspflicht bei Aufenthalt in einem Frauenhaus umfasst alle während der Zeit des Aufenthalts dort erbrachten Leistungen, für die der erstattungsberechtigte Träger wegen der Zuflucht ins Frauenhaus örtlich zuständig geworden ist.
2. Für den Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers aus dem Aufenthalt der Leistungsberechtigten bei Antragstellung, nicht aus dem Ort der Wohnung.