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BSG Urteil v. - B 7 AY 4/11 R

Gesetze: § 9 Abs 3 AsylbLG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, GG

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Asylbewerberleistung - kein Anspruch auf Nachzahlung bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine Ausnahme wegen Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistung - Begrenzung der Rückwirkung der vom BVerfG festgelegten Übergangsregelung auf Leistungszeiträume ab dem

Leitsatz

Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY411R0

Fundstelle(n):
OAAAH-24955

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