Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten haben bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über den Erwerb eines Beitragserstattungsanspruchs dieselbe Rechtsqualität wie inländische Versicherungszeiten und sind bei der mitgliedstaatlichen Zusammenrechnung grundsätzlich so zu berücksichtigen, wie sie der mitgliedstaatliche Versicherungsträger bescheinigt hat.