Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte - Verwertung eines zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten privilegierten Vermögens - vom Erben vor und nach dem Tod des Leistungsberechtigten bewohntes Hausgrundstück - Umfang des Kostenersatzanspruchs - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Barbetrag bei stationärer Unterbringung
Leitsatz
1. Der Schutz eines Hausgrundstücks von Leistungsberechtigten, das "nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll", begründet zugunsten der Angehörigen keinen Fall einer besonderen Härte, der einen Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch sie als Erben ausschließt.
2. Die Aufwendungen für den Barbetrag bei stationärer Unterbringung eines Grundsicherungsberechtigten sind nicht von der Erbenhaftung ausgenommen.