Sozialgerichtliches Verfahren - Einhaltung der Revisionsfrist - Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision an eine Behörde gegen Empfangsbekenntnis - Asylbewerberleistung - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - Neubestimmung der unabweisbar gebotenen Leistung - Anspruchseinschränkung - Folgeantragstellung - selbst zu vertretende Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - Beachtlichkeit ausländerrechtlicher Entscheidungen - Verzicht auf Abschiebung
Leitsatz
1. Das fortgesetzt rechtsmissbräuchliche Verhalten eines Leistungsempfängers nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellt keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, die zu einer Neubestimmung des im Einzelfall "unabweisbar Gebotenen" berechtigt.
2. Entscheidungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses, die im Verhältnis zu den für den Vollzug der Ausreise zuständigen Behörden bindend sind, sind auch bei der Prüfung der notwendigen Kausalität eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für die Absenkung der Leistung beachtlich.
3. An der notwendigen Kausalität fehlt es, wenn die für den Vollzug der Ausreise zuständige Behörde im Einzelfall zu erkennen gibt, dass sie trotz vollziehbarer Ausreisepflicht auf Maßnahmen der Abschiebung verzichtet.
4. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an Behörden ist bewirkt, wenn der hierfür zuständige Bedienstete von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erhält und den Empfang bestätigt; die Auswahl dieses Bediensteten steht allein der Behörde zu.