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FG München Beschluss v. - 12 K 2052/15

Gesetze: FGO § 142, ZPO § 114, ZPO § 121, EStG § 65 Abs. 1, EWGV Nr. 1408/17 Art. 2, EGV Nr. 883/2004 Art. 2

Teilweise Gewährung von Prozesskostenhilfe

Leitsatz

1. Hat die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe nur aus dem Streitwert des Erfolg versprechenden Teils der Klage zu bewilligen und im Übrigen der Antrag abzuweisen.

2. In Kindergeldangelegenheiten bildet grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand.

3. Die nationale Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, soweit sie durch überstaatliches Recht der EU überlagert wird, das Anwendungsvorrang genießt.

Fundstelle(n):
LAAAH-27214

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