Vereinbarung eines beratungsrechtlichen Erfolgshonorars bei Tarifwechsel in privater Krankenversicherung
Leitsatz
Erfolgshonorar für Versicherungsberater
1. Ausnahmsweise kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG übertragen werden, wenn das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb die Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang übernommen hat. Erfolgt dies während eines vom übertragenden Rechtsträger begonnenen Aktivprozesses, tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger auf. Er muss den Antrag auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umstellen.
2. Bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung.
4. Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft (Fortführung von , VersR 2018, 1383).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR67.18.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1921 Nr. 34 DStR 2019 S. 12 Nr. 37 NJW 2019 S. 3065 Nr. 42 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2019 S. 2696 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2020 S. 444 WM 2019 S. 1608 Nr. 34 NAAAH-27316