Zugang zu Unterlagen der BaFin; aufsichtsrechtliches Geheimnis
Leitsatz
1. § 9 Abs. 1 KWG schützt auch das aufsichtsrechtliche Geheimnis der Finanzaufsichtsbehörden.
2. Das aufsichtsrechtliche Geheimnis steht nach § 3 Nr. 4 IFG einem Informationszugang bereits dann entgegen, wenn durch allgemeine Überlegungen aufgezeigt wird, dass die reale Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Finanzaufsicht gegeben ist.
3. Die der BaFin übermittelten Geschäftsgeheimnisse der beaufsichtigten Unternehmen sind nach Ablauf von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und unterliegen nicht mehr dem Berufsgeheimnis. Ob dieser Zeitraum verstrichen ist, bestimmt sich im Falle der Ablehnung eines Informationszugangsantrags im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, wie in der Regel bei Verpflichtungsklagen, nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht.