Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns
Leitsatz
1. NV: Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers.
2. NV: Dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich enthaltenen Relativsatz „aus der die Einkünfte herrühren“ kommt für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat keine Bedeutung zu.
3. NV: Nach Art. 18 DBA-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.160119.IR66.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 1067 Nr. 10 HFR 2019 S. 940 Nr. 11 IStR 2019 S. 750 Nr. 18 RAAAH-27533