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BFH Urteil v. - I R 66/17

Gesetze: DBA Frankreich 1959/2001 Art. 13 Abs. 1; DBA Frankreich 1959/2001 Art. 18

Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns

Leitsatz

1. NV: Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers.

2. NV: Dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich enthaltenen Relativsatz „aus der die Einkünfte herrühren“ kommt für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat keine Bedeutung zu.

3. NV: Nach Art. 18 DBA-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.160119.IR66.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1067 Nr. 10
HFR 2019 S. 940 Nr. 11
IStR 2019 S. 750 Nr. 18
RAAAH-27533

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