Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IV B 11/18

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1; FGO § 73 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 103; FGO § 104 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 4 Satz 3; FGO § 108; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 2, Nr. 3; FGO § 119 Nrn. 1, 2, 6; FGO § 134; ZPO § 41 Nr. 6; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 578 Abs. 2; ZPO § 579; ZPO § 584; ZPO § 587; ZPO § 588 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 116 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1

Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung

Leitsatz

1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift.

2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO („alsbald“) abgeleiteten Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO, aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO.

3. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fall der Zustellung statt der Verkündung des Urteils gemäß § 104 Abs. 2 FGO das vollständig abgefasste Urteil der Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel übergeben werden muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist ist der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle, nicht die Zustellung an die Beteiligten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.220519.IVB11.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1136 Nr. 10
HFR 2020 S. 40 Nr. 1
FAAAH-27537

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank