1. NV: Unternehmern i.S. des § 2 UStG steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu.
2. NV: Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen ist nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.170719.VB28.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 1141 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2019 S. 2620 PStR 2020 S. 122 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2019 S. 722 UR 2019 S. 685 Nr. 18 UStB 2019 S. 261 Nr. 9 WAAAH-27540