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BFH Beschluss v. - VII B 10/19

Gesetze: AO § 130; AO § 322; AO § 367 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldandrohung bei Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung

Leitsatz

1. NV: Das Einspruchsverfahren ist durch einen Änderungsbescheid nur dann beendet, wenn dem Begehren des Steuerpflichtigen in vollem Umfang entsprochen wird.

2. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung besteht auch bei bestandskräftiger Zwangsgeldfestsetzung, weil der Steuerpflichtige bei Aufhebung der Zwangsgeldandrohung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des FA nach § 130 AO hat.

3. NV: Im einstweiligen Rechtsschutz fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine AdV der Zwangsgeldandrohung keine Auswirkungen auf die bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung haben kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:BA.290519.VIIB10.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 345 Nr. 11
BFH/NV 2019 S. 1121 Nr. 10
QAAAH-27542

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