1. NV: Eine Frist darf im Fristenkalender nicht als erledigt gestrichen werden, bevor die fristwahrende Handlung ausgeführt worden ist.
2. NV: Die Erledigung fristwahrender Handlungen muss am Abend eines jeden Arbeitstags von einer dazu beauftragten Bürokraft anhand des Fristenkalenders noch einmal selbständig überprüft werden.
3. NV: Die Einzelweisung, ein fristwahrendes Schriftstück schon „mittags“ zum Kanzleipostamt zu bringen, beseitigt nicht die Ursächlichkeit allgemeiner Organisationsmängel, denn es fehlt die Anweisung, die Handlung sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.210519.IXR43.17.0
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 343 Nr. 11 BFH/NV 2019 S. 1134 Nr. 10 DStR 2019 S. 12 Nr. 33 NJW 2019 S. 2648 Nr. 36 UAAAH-27545