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BFH Urteil v. - I R 41/18

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, Satz 4

Bindungswirkung bei Verlustrücktrag

Leitsatz

1. NV: Der Körperschaftsteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs hat keine Bindungswirkung für die Höhe des im Körperschaftsteuerbescheid des Rücktragsjahrs anzusetzenden Verlustrücktrags (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 ist in dem Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember des Verlustentstehungsjahrs ein Verlustrücktrag in der Höhe zu berücksichtigen, in der er im Festsetzungsbescheid des Rücktragsjahrs tatsächlich angesetzt worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.281118.IR41.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 300 Nr. 10
BFH/NV 2019 S. 1109 Nr. 10
GmbH-StB 2019 S. 336 Nr. 11
HFR 2019 S. 909 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2019 S. 681
IAAAH-27549

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